ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EINKAUF

      1. Sämtliche Käufe der FARM GOLD Handels-GmbH (im Folgenden FARM GOLD) bei ihren Lieferanten (nachfolgend auch Lieferant) werden ausschließlich durch die hier angeführten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Einkauf in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung geregelt. Ihre Geltung wird auch für alle zukünftigen Vertragsabschlüsse vereinbart, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wird. 
      2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennt FARM GOLD nicht an, es sei denn, FARM GOLD hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Nebenabreden und mündliche Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn diese von FARM GOLD schriftlich bestätigt wurden.

 

      1. Weichen das Angebot oder die Auftragsbestätigung von Anfrage oder Bestellung der FARM GOLD ab, so hat der Lieferant die Abweichungen besonders hervorzuheben. 
      2. Sofern nicht ausdrücklich vom Lieferanten anders angegeben, ist der Lieferant an sein Angebot 14 Kalendertage lang ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Angebotes bei FARM GOLD gebunden.  
      3. Bestellungen sind nur wirksam, wenn diese von FARM GOLD schriftlich abgegeben werden.  
      4. Von dem Lieferanten versandte Auftragsbestätigungen sind ohne rechtliche Wirkung und bedürfen keines gesonderten Widerspruchs. Die Entgegennahme der Ware oder sonstiges Verhalten der FARM GOLD stellt kein Einverständnis mit der Auftragsbestätigung dar. 
      1. Vorbehaltlich anderer ausdrücklicher Vereinbarung wird eine Leistungsfrist ab Vertragsabschluss von 14 Tagen vereinbart.  
      2. Der Lieferant wird spätestens mit Absendung der Ware der Käuferin folgende Unterlagen übermitteln: 
        1. die Handelsrechnung  
        2. Ursprungszeugnisse  
        3. Analysezertifikate von unabhängiger dazu berechtigter Stelle (zB unabhängiges akkreditiertes Prüflabor oder gleichwertig) zu zumindest folgenden Parametern: MicrobiologieAflatoxin, Schadstoffgehalt  
        4. die ausdrücklich in der jeweiligen Bestellung angeführten Dokumente, soweit diese über die in diesem Punkt angeführten Dokumente hinausgehen  
      3. Sofern schriftlich nichts Anderes vereinbart wurde, gilt Lieferung DDP an den Sitz der FARM GOLD (IZ NÖ-Süd, Straße 10, Objekt 40, 2355 Wiener Neudorf, Österreich) nach den INCOTERMS 2020 als vereinbart.  
      4. Teillieferungen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung erlaubt. 
      1. Sofern nicht schriftlich andere Zahlungskonditionen vereinbart werden, gilt vorbehaltlich Abs 4 eine Zahlungsfrist von 14 Tagen nach der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 30 UN-Kaufrecht und Übermittlung einer Rechnung.  
      2. Die FARM GOLD ist berechtigt, Zahlungen auch in der Währung Euro zu leisten. Als Umrechnungskurs wird der zum Zeitpunkt der Zahlungsauslösung von der Wiener Börse veröffentlichte Umrechnungskurs vereinbart.  
      3. Verzugszinsen werden in Höhe von 4 % p.a. vereinbart.  
      4. FARM GOLD ist berechtigt, den gesamten Kaufpreis zurückzuhalten, wenn und solange  
        1. die Ware Mängel aufweist, für welche der Lieferant einzustehen hat und/oder  
        2. die Ware unvollständig ist und/oder 
        3. solange die Unterlagen gemäß § 3 Abs 2 nicht übermittelt wurden.  
      5. Die Zahlungsfrist nach Abs 1 beginnt erst mit Ende des Zurückbehaltungsrechtes.  
      1. Der Lieferant verzichtet jedenfalls auf den Einwand einer unangemessenen Frist für die Anzeige von Vertragswidrigkeiten der Ware (Art 39 UN-Kaufrecht), sofern diese Anzeige innerhalb von 14 Tagen erfolgt, nachdem die Vertragswidrigkeit festgestellt wurde oder hätte festgestellt werden müssen.  
      2. Sofern FARM GOLD Vertragswidrigkeiten der Waren (zB fehlende oder falsche Eigenschaften, verdorbene Ware etc) binnen zwei Monaten nach Gefahrenübergang feststellt, wird vermutet, dass diese Vertragswidrigkeit bereits bei Gefahrenübergang vorgelegen hat.  
      3. FARM GOLD ist auch bei Vertragswidrigkeiten, welche keine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art 25 UN-Kaufrecht darstellen, berechtigt, Ersatzlieferung oder Vertragsaufhebung zu verlangen. 
      4. Im Falle von Vertragswidrigkeiten hat der Lieferant, unabhängig von weitergehenden Ansprüchen, eine Bearbeitungspauschale von 5 % des vereinbarten Preises der betroffenen Lieferung zu bezahlen.  
      1. Änderungen, Ergänzungen oder die einvernehmliche Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für sonstige Erklärungen der Vertragspartner, die zur Begründung, Wahrung oder Ausübung ihrer Rechte erforderlich sind, insbesondere Mängelrügen, Fristsetzungen oder einseitige Aufhebungserklärungen. Mitteilungen durch Telefax oder andere Mittel elektronischer Übermittlung (zB E-Mail) erfüllen das Schriftformerfordernis. Auch das Abgehen vom Schriftformerfordernis bedarf der Schriftform.  
      2. Dies gilt auch dann sinngemäß, wenn in diesen Geschäftsbedingungen Schriftform oder Schriftlichkeit gefordert werden 

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, der Firmensitz der FARM GOLD.  

      1. Für alle Streitigkeiten wird als ausschließlicher Gerichtsstand Wien in Österreich vereinbart. FARM GOLD darf jedoch auch am Sitz des Lieferanten klagen.  
      2. Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und FARM GOLD gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Einschluss des UN-Kaufrechtes.  
      3. Die Vertragsparteien vereinbaren die sinngemäße Anwendung des UN-Kaufrechtes auf den Kauf von Waren, selbst dann, wenn die Voraussetzungen des Artikels 1 UN-Kaufrecht nicht erfüllt sind. Sollte daher beispielsweise der Lieferant seinen Sitz in Österreich haben, so soll sich der Warenkauf nach den Regeln des UN-Kaufrechtes richten 

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksam gewordenen Bestimmungen treten solche Bestimmungen, die dem ursprünglich beabsichtigten Zweck am nächsten kommen.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VERKAUF 

      1. Sämtliche Verkäufe der FARM GOLD Handels-GmbH (im Folgenden FARM GOLD) an ihre Kunden werden ausschließlich durch die hier angeführten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verkauf“ in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung geregelt. Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht beim Verkauf an Verbraucher im Sinne des KSchG oder bei einem Verkauf über den Online-Shop GoldTHEKE. 
      2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennt FARM GOLD nicht an, es sei denn, FARM GOLD hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Nebenabreden und mündliche Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn diese von FARM GOLD schriftlich bestätigt wurden. 

Preise können sich durch die sich ständig in Schwankung befindlichen Währungskurse, Rohstoffpreise und Transportkosten, Zölle und dergleichen ändern. Sollten sich deshalb die Einstandspreise der Rohstoffe für FARM GOLD zwischen Vertragsabschluss und Lieferung um mehr als 5 % verändern, hat FARM GOLD das Recht, die Anpassung des Preises im Verhältnis der Änderung des Einstandspreises zu verlangen.  

      1. Vorbehaltlich anderer ausdrücklicher Vereinbarung wird eine Leistungsfrist ab Vertragsabschluss von 14 Tagen vereinbart 
      2. Der Kunde ist verpflichtet, vertragsgemäße Leistungen abzunehmen.  
      3. Der Kunde ist auch verpflichtet, Teilleistungen anzunehmen, sofern er nicht triftige Gründe nachweisen kann, die ihm eine solche Annahme unzumutbar machen.  
      4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist FARM GOLD berechtigt, den dadurch entstandenen bzw. entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Jedenfalls kann FARM GOLD eine Lagergebühr von 0,2 % des Warenwertes pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen. Weitergehende Ansprüche und die Berechtigung von FARM GOLD, auf Erfüllung zu bestehenbleiben davon unberührt. 
      5. FARM GOLD ist im Falle von Annahmeverzug auch berechtigt, die Ware im Rahmen eines Selbsthilfeverkaufs im Sinne des § 372 UGB zu veräußern, wobei jedenfalls ein freihändiger Verkauf zulässig ist und alle Verpflichtungen zur Androhung des Selbsthilfeverkaufes und sonstige Verständigungspflichten entfallen. Wegen Abnahmeverzuges verdorbene Ware darf von FARM GOLD auf Kosten des Kunden entsorgt werden. Weitere gesetzliche Rechte der FARM GOLD bleiben durch diese Bestimmungen unberührt.  

Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum der FARM GOLD. Dies gilt auch für Produkte, welche aus den noch nicht bezahlten Waren der FARM GOLD hergestellt werden.  

      1. Sofern nicht schriftlich andere Zahlungskonditionen vereinbart werden, gilt Vorauskasse als vereinbart.  
      2. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Bestellers ist FARM GOLD berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12 % über dem Basiszinssatz, mindestens aber 12 % p.a. zu verlangen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Refinanzierungskosten bei verschuldetem Zahlungsverzug nicht beeinträchtigt. 
      1. Die Gewährleistungsfrist endet mit Erreichen des vom Hersteller auf dem erworbenen Produkt angegebenen „Mindesthaltbarkeitsdatums“ bei fachgerechter Lagerung. Behauptet der Kunde einen Mangel, obliegt dem Kunden der Beweis, dass der Mangel schon zum Übergabezeitpunkt vorgelegen hat und eine fachgerechte Lagerung erfolgt ist. Ein Regressrecht des Kunden gegenüber FARM GOLD aus eigenen Gewährleistungsverpflichtungen wird ausgeschlossen. 
      2. Mängelrügen im Sinne des § 377 UGB haben binnen sieben Tagen zu erfolgen.  
      3. FARM GOLD übernimmt und gewährt keine wie auch immer gearteten Garantien.  
      1. Im Falle des Verzuges durch FARM GOLD hat der Kunde eine mindestens 14-tägige Nachfrist zu setzen, bevor er zum Vertragsrücktritt berechtigt ist.  
      2. Bei Ereignissen höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen und dergleichen, welche auf die Erfüllung des Vertrages einwirken, ist FARM GOLD ungeachtet des Absatz 1 berechtigt, die Erfüllung um die betreffende Zeitdauer hinauszuschieben. Sollten solche Ereignisse eine Vertragserfüllung mehr als drei Monate hinauszögern, ist jeder Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wodurch jede Seite von der Erfüllung der sie treffenden Pflichten frei wird.  
      3. Wenn es aufgrund von höherer Gewalt, Naturkatastrophen oder politischer Instabilität zu Lieferverzögerungen, Lieferausfällen oder sonstigen groben Schwierigkeiten (zB massive Preisanstiege) in der Lieferkette der FARM GOLD kommt, steht dieser, ungeachtet der Rechte nach dem vorstehenden Abs 2 und § 2, wahlweise auch das Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu, wodurch jede Seite von der Erfüllung der sie treffenden Pflichten frei wird 
      1. FARM GOLD haftet unbeschadet weiterer Haftungseinschränkungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, ausgenommen bei Personenschäden 
      2. Eine Haftung für bloße Vermögensschäden und entgangenen Gewinn wird weiters der Höhe nach auf das vereinbarte Entgelt beschränkt.  
      3. Die Verjährungsfrist für die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wird auf sechs Monate ab Eintritt des Primärschadens verkürzt.  

Eine Aufrechnung gegen Forderungen der FARM GOLD ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. 

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, der Firmensitz der FARM GOLD.  

      1. Für alle Streitigkeiten wird als ausschließlicher Gerichtsstand Wien in Österreich vereinbart. FARM GOLD darf jedoch auch am Sitz des Kunden klagen.  
      2. Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und FARM GOLD gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.  

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksam gewordenen Bestimmungen treten solche Bestimmungen, die dem ursprünglich beabsichtigten Zweck am nächsten kommen.